(3) Das Parken ist unzulässig
1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 laufende Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5.
vor Bordsteinabsenkungen.
(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiges Gesamtgewicht ist innerhalb geschlossener Ortschaften
1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.
in Kurgebieten und
4.
in Klinikgebieten
Fahrzeuge bis 2,8 to dürfen nur auf dem Gehsteig parken. Über 2,8 to müssen sie auf der Strasse parken. Meiner Meinung nach gilt das auch für WoMo's über 3,5 to. Das heisst, dass die WoMo's auch in Wohngebieten entsprechend der STVZO auf der Strasse parken dürfen. Allerdings müssen diese durch eine eigene Lichtquelle oder mittels Parkwarntafel auf de dem Verkehr zugewandten Seite kenntlich gemacht werden.
Dies habe ich rausgelesen aus den Paragraphen.

