Hallo,
danke für Eure Bilder und weiteren Anmerkungen.
Wie Gabi & Oliver bereits anmerkten, lässt sich der zitierte Absatz 9 (§ 49 der StVo) auf unsere Träger nicht anwenden, bin aber im Moment der Meinung, dass auf unsere Träger/Fahrräder der nachfolgende Absatz 9a zutreffen könnte:
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(9a) Zusätzliche Rückfahrscheinwerfer ... Schlußleuchten... etc. ....
sind an Fahrzeugen oder LADUNGSTRÄGERN nach Anzahl und Art wie die entsprechenden vorgeschriebenen
lichttechnischen Einrichtungen FEST anzubringen, wenn Ladungsträger oder MITGEFÜHRTE LADUNG auch
nur TEILWEISE in die in Absatz 1 Satz 4 geforderten Winkel der vorhandenen vorgeschriebenen Leuchten am Kraftfahrzeug oder Anhänger hineinragen.
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Diese Winkel liegen für diese Leuchten zw. 45° und 10° Grad.
Unsere 28"-Treckingräder reichen gerade bis an den Rand der Leuchten, verdecken also die Einsicht teilweise bei jedem einzuhaltenden Winkel > 0°.
Ich habe Händler gefunden, die Leuchtenträger für die FESTE Anbringung an unseren Träger verkaufen wollen, trau dem aber nicht so recht, s.u.
Auf eine Anfrage bei Hobby mit Bezug auf unseren Thread habe ich eine freundliche Stellungsnahme erhalten, in Kürze:
- Rechtliche Lage ist schwammig
- TÜV OK, aber STVO (Einsicht) wird vermutlich vom HALTER verletzt mit
grösseren Fahrrädern (26"/28")
- Empfehlung: Fahrradträger auf AHK oder an der Rahmenverlängerung montierte Träger verwenden
(z.B. von SAWIKO)
Ich möchte diese Woche noch eruieren, in wieweit ich/wir einen Leuchtenträger am Träger FEST montieren könnten (wie Norbert), oder auch warum nicht.
Mich nervt das Thema, will eig nur ruhig wegfahren.
Ich ärger mich über meine Naivität, als Neuling einfach einen Träger ohne Detailnachfrage beim Kauf des Womo's bestellt zu haben (hätte wahrscheinlich SAWIKO genommen).
Sorry für so viel Text,
aber mit vielen Grüssen aus dem Schwarzwald,
Charly

