Hallo Sebi,
ich bin als Jurist der Überzeugung, dass der Käufer eines Neuwagens einen Gewährleistungsanspruch von 2 Jahr gegen den Händler hat, und zwar für das ganze Fahrzeug, beim Gebrauchtwagenkauf kann diese Gewährleistung auf 1 Jahr reduziert werden, bei Privatverkäufen auf 0.
Da die Kosten der Instandsetzung von Gewährleistungarbeiten vom Händler an den Hersteller weitergegeben werden und die Hobby-Händler in der Regel keine Vertretung des Herstellers sind, können die WoMo-Händler nur mit Hobby abrechnen. Sie haben daher kein Interesse an der Gewährleistungsarbeit für Fiat/Citroen usw. Gleichwohl besteht ein Vertrag des Kunden nur mit dem Verkäufer über die Einheit des Fahrzeugs und somit auch mit dem Händler ein Gewährleistungsanspruch.
Ich habe hierzu keine Urteile gefunden, habe aber auch keinen Zugang mehr zu den einschlägigen Datenbanken wie Juris.
Vielleicht sollte einer aus unseren Reihen, der solche Probleme hat und rechtsschutzversichert ist, einmal so ein Verfahren durchziehen.
Viele Grüße aus Hemmingen bei Hannover
Stefan