Hallo Erich,
nach meinem Eindruck werden hier hinsichtlich der Umsetzung in deutsches Recht tatsächlich zwei unterschiedliche EU-Regelungen vermischt bzw. verwechselt.
Bisherige Regelungen
Nach der Dritten EU-Führerscheinrichtlinie (am 19. 01.2007 in Kraft getreten) sind bis 2033 alle Führerscheine, die vor dem 19. 01.2013 ausgestellt wurden, in den „neuen“ EU-Führerschein mit einer Gültigkeit von 15 Jahren umzutauschen. Diese EU-Regelung wurde in Dtl. bereits vor Jahren umgesetzt. Mit der Befristung der Führerscheine sollen Fälschungen erschwert werden, da Passfoto und Personendaten regelmäßig aktualisiert werden.
Bei diesem Umtausch des Führerscheins handelt es sich um eine rein verwaltungstechnische Angelegenheit – die Fahrerlaubnis selbst bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen wie eine Wiederholung der Fahrprüfung sind damit ausdrücklich nicht verbunden.
Die entsprechenden Details und Fristen findet man hier:
Wer nach dieser Regelung „vergisst“, seinen Führerschein rechtzeitig zu erneuern, begeht lediglich eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Verwarnungsgeld von verkraftbaren 10 € rechnen.
Neue Regelungen (noch nicht in nationales Recht umgesetzt)
Am 05.11.2025 wurde jetzt die Vierte EU-Führerscheinrichtlinie veröffentlicht (am 25.11.2025 in Kraft getreten). Die dort genannten neuen EU-Vorgaben müssen jedoch erst noch in nationales Recht überführt werden, was bisher offensichtlich noch nicht geschehen ist. Dafür hat der deutsche Gesetzgeber drei Jahre Zeit.
Informationen zu den beabsichtigten Änderungen findet man z.B. hier:
https://www.adac.de/verkehr/rund-um-den-fuehrerschein/fuehrerscheinaenderungen-2024/
Nach der neuen Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten u.a. bei der Ausstellung von Führerscheinen entweder eine ärztliche Untersuchung (einschließlich des Sehvermögens und Herz-Kreislauf-Zustands) oder ein Screening auf der Grundlage einer Selbstbeurteilung verlangen. Ob und inwieweit das in Dtl. umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.
Interessant für einige Wohnmobilfahrer ist insbesondere auch, dass die neue Führerscheinrichtlinie Inhabern der Klasse B zukünftig das Fahren von Wohnmobilen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 4,25 t erlaubt.
Gruß, Stefan

