Hallo Thomas,
Die StVO kennt keine Definition des Wohnmobils. Aber in der Anlage XXIX (gehört zum §20 Abs. 3 Satz 4) der StVZO es gibt es - unter Bezug auf damit 2006 (?) in nationales Recht überführten EG-Fahrzeugklassen - eine solche, zu finden unter Abschnitt 1 Punkt 5.1. Die Aufzählung, was da benötigt wird, ist hier eher weniger interessant, nur fallen diese dort gelisteten Objekte unter „Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung“ und damit zwar (hier) M1, aber halt kein PKW im Sinne dieser Überholverbotsregelung aus der StVO.
Aus Hentschel/König/Dauer „Straßenverkehrsrecht 45. Auflage 2019“ zu §5 StVO Randziffer 36c Zeichen 277:
„Das Überholverbot gilt auch für Wohnmobile mit zulässigem Gesamtgewicht über 3.5t (Bra DAR 93 478, Jagow VD 82 21, Berr 430)
Bra = OLG Braunschweig
DAR = Deutsches Autorecht, hier Jahrgang 1993, Seite 478)
Jagow = Kommentar zum Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht
VD = Verkehrsdienst München, Jahrgang 1982, Seite 21
Berr = Wolfgang Berr, Wohnmobile und Wohnanhänger, 1985, Seite 430 (Beck)
VG Oliver