Hallo Zusammen,
aufgrund der vielen verschiedenen Informationen, Fragen und Anmerkungen, habe ich am Wochenende einmal versucht die tatsächliche Gesetzgebung herauszufinden.
Das war tatsächlich nicht ganz einfach. Wo könnte eine solcher Text stehen und wer, außer unsere Regierung, kann solche Gesetze erlassen -
natürlich keiner und auch kein DVFG.
Zuständig für den Verkehr ist das Bundesverkehrsministerium. Hier werden aber keine Gesetzestexte verfasst. Man ist dort verantwortlich für die Umsetzung des Straßenverkehrsgesetz in dem unter §6 die StVO geregelt ist. Also habe ich die StVO durchsucht und nix gefunden.
Also weiter und die Fahrzeug-Zulassungsverordnung durchsucht. Auch da nix zu Gasanlage in Wohnmobilen oder Wohnwagen. Gleiches unter den Bestimmungen des Kraftfahrbundesamts KBA. Es gibt zwar hier und da Gesetze zu Gasanlagen, aber die betreffen Fahrzeuge mit Gasantrieb als Kraftstoff - definitiv steht aber nirgends etwas zu dem Betrieb von Gasgeräten in Fahrzeugen.
Hinweise zu anscheinenden Verordnungen oder gesetzlichen Grundlagen findet man ansonsten im Netz an jeder Ecke, aber nirgends einen tatsächlichen Gesetzestext.
Bisher haben wir, auch zuletzt ich in der letzten Woche, in den Diskussionen immer auf den DVFG verwiesen. Aber bei genauer Betrachtung habe ich festgestellt, dass dieses ja keine gesetzlich legitimierte Organisation, sondern nichts anderes als ein eingetragener Verein ist, welcher seinen Mitgliedern Empfehlungen in schriftlicher Form ausspricht. Im DVFG sind viele Gasfachbetriebe organisiert, aber sie selbst haben keine gesetzliche Verpflichtung die Empfehlungen anzunehmen. Heißt also, dass ein durch GAP berechtigter Gasprüfer oder durch das KBA zugelassener technischer Dienst nicht unweigerlich auch Mitglied im DVFG sein muss.
Bei weitere Recherche bin ich dann auf eine sehr interessante Pressemeldung des Bundesverband für Gasanlagentechnik - BFG e.V. vom Januar 2018 gestoßen. Hierin wird klar gestellt, dass ein Prüfer von TÜV/DEKRA/KÜS/etc..., im Rahmen der HU gar keine Gasprüfung durchführen muss. Die HU erfolgt auf Basis der gesetzgeberischen Verordnung des KBA. Hier ist aber nur die Überprüfung der technischen Betriebssicherheit des Fahrzeugs geregelt. Dazu gehört auch die Gasanlage eines Fahrzeuges mit Gasantrieb. Aber da es auch beim KBA keine Vorgabe zu gasbetriebenen Einbauten in Wohnwagen/Wohnmobilen gibt, hat der Prüfer hier auch keine gesetzliche Aufgabe. Es gibt überhaupt keine Verordnung seitens des Gesetzgebers zu einer turnusmäßigen Prüfung der Gasanlagen in Wohnwagen/Wohnmobilen. Eine Verweigerung der Abnahme im Rahmen der HU, weil irgendetwas an der Gasanlage im Fahrzeug nicht stimmt, ist daher gesetzlich gar nicht zulässig.
Der Prüfer einer HU hat das Fahrzeug nach bestandener Prüfung mit einer amtlichen Plakette auf dem Nummernschild zu kennzeichnen. Die Gasprüfungs-Plakette ist aber keine amtliche Plakette, sondern ein frei erfundener Aufkleber eines Interessenverbandes. Er hat keine gesetzliche Grundlage und das Vorhandensein oder Nicht-Vorhandensein hat daher keine Auswirkung auf die HU des Fahrzeugs.
Was heißt das für die Gasanlage, bzw. die Gastankflasche:
Die Gasanlage im Fahrzeug wird bereits über die Typengenehmigung durch das KBA abgenommen. Das heißt, dass die im Fahrzeug verbauten oder optional erhältlichen Geräte als mögliche Ausstattung im Antrag an das KBA zur Erteilung der Typengenehmigung aufgeführt wurden. Aus welcher Art einer Flasche das Gas in dieses Geräte strömt, ist in der Typengenehmigung nicht erfasst. Ob dieses aus einer im Fahrzeug fest verbauten Tankflasche oder einer Tauschflasche geschieht, ist für den Betrieb völlig unabhängig. Da alle Geräte mit 30mbar arbeiten, muss also auch ein 30mbar Regler vorhanden sein. Aber selbst das ist nicht mehr in der Typengenehmigung erfasst.
Alle Diskussionen und aufgebaute Hürden durch den DVFG sind demnach also nichts anderes, als durch einen eingetragenen Verein empfohlene Richtlinien ohne jegliche gesetzliche Grundlage.
Ich werde die Pressemitteilung des BFG e.V. jetzt immer bei mir führen. Damit hat man dann eine Argumentationshilfe falls tatsächlich mal ein Prüfer meint hier seine "Macht" demonstrieren zu wollen.
Gruß
Olaf